Geheimhaltungsvereinbarung zum Download: 

 

Präambel

Die Vertragspartner beabsichtigen zusammenzuarbeiten. Im Vorfeld einer Zusammenarbeit kann es erforderlich sein, dass sich die Vertragspartner vertrauliche Informationen offenbaren. Diese sollen zum Schutz des jeweiligen Vertragspartners einer generellen Vertraulichkeit unterliegen. Die Vereinbarung gilt auch für den Fall, dass es nicht zu der geplanten Zusammenarbeit kommt.

 

§ 1 Definitionen

Der Geheimhaltungsgegenstand umfasst alle vertraulichen Informationen auf dem in der Präambel bezeichneten Gebiet der geplanten Zusammenarbeit.
Informationen sind alle zwischen den Vertragspartnern bezüglich des Geheimhaltungsgegenstands schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise offenbarte vertrauliche Informationen. Dazu gehören insbesondere Daten, Zeichnungen, Entwürfe, Skizzen, Pläne, Beschreibungen, Spezifikationen, Messergebnisse, Berechnungen, Erfahrungen, Verfahren, Muster, Kenntnisse und Vorgänge einschließlich geheimen Know-how sowie weitere noch nicht veröffentlichte Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte.

 

§ 2 Geheimhaltungspflicht

Vorbehaltlich der Regelung in § 3 verpflichten sich die Vertragspartner, alle Informationen und zugehörigen Materialien, die als vertraulich gekennzeichnet sind bzw. bei denen sich aus den Umständen die Geheimhaltungsbedürftigkeit ergibt, geheim zu halten und weder direkt noch durch Dritte offen zu legen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass Dritte keine Kenntnis von diesen Informationen nehmen können. Insbesondere werden die Vertragspartner nur solchen Mitarbeitern diese Informationen zur Kenntnis geben, die ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Wünscht KUNDE offenbarte vertrauliche Informationen an mit KUNDE verbundene Unternehmen weiterzugeben, hat KUNDE Ebken exakt über eine solche Weitergabe von Informationen vorher zu unterrichten und sicher zu stellen, dass diese Unternehmen die in der vorliegenden Geheimhaltungsvereinbarung getroffenen Regelungen ebenfalls anerkennen.

 

§ 3 Ausnahmen

Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich
• dem empfangenden Vertragspartner vor der Mitteilung bereits nachweislich bekannt waren, oder
• der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren, oder
• der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des empfangenden Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich wurden, oder
• im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem empfangenden Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden.

 

§ 4 Nutzung

Die Vertragspartner verpflichten sich, die offenbarten vertraulichen Informationen nur für die Evaluierung im Hinblick auf eine mögliche wissenschaftliche und/oder kommerzielle Nutzung zu verwenden. Die Vereinbarung begründet keinerlei Lizenz- oder sonstige Nutzungsrechte eines Vertragspartners an den vertraulichen Informationen des anderen, weder ausdrücklich noch auf andere Weise. Die Vertragspartner verpflichten sich insbesondere, vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung durch gesonderten Vertrag, die gegenseitig mitgeteilten Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht selbst zu verwerten und besonders keine Schutzrechtsanmeldungen vorzunehmen. Im Falle weiterer Forschungs-, Entwicklungs-, oder sonstiger Verträge werden darin Rechte, Lizenzen und sonstige Nutzungsrechte an vertraulichen Informationen gesondert geregelt. Veröffentlichungen sind nur mit ausdrücklicher gegenseitiger Zustimmung möglich.

 

§ 5 Behandlung von Informationen

Alle Informationen betreffenden Schriftstücke, Zeichnung, sonstige Unterlagen, Muster, Datenträger, Materialien, Proben o.ä., die einem Vertragspartner anvertraut werden, bleiben Eigentum des offenbarenden Vertragspartners. Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke Zeichnungen, sonstige Unterlagen, Muster, Datenträger, Materialien, Proben o.ä. spätestens mit Ablauf dieser Geheimhaltungsvereinbarung an den jeweils anderen Vertragspartner zurückzugeben sowie eventuell angefertigte Zweitausfertigungen/Kopien zu vernichten.

 

§ 6 Mitverpflichtete Personen

Die Vertragspartner verpflichten sich, ihren Angestellten und Personen, die in die Kenntnis der ausgetauschten Informationen kommen, die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen, wie sie auch die Vertragspartner eingegangen sind.

 

§ 7 Beschränkung der Verpflichtungen

Aus dieser Vereinbarung ergeben sich keine Verpflichtungen, spezielle Informationen gegenseitig mitzuteilen, die mitgeteilten Informationen in einem Produkt zu verwerten, die Richtigkeit, Brauchbarkeit oder die Vollständigkeit der mitgeteilten Verpflichtungen zu gewährleisten oder einem Vertragspartner Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten oder Urheberechten zu gewähren, die über das Nutzungsrecht dieser Vereinbarung hinausgehen. Der offenbarende Partner übernimmt ferner keine Gewährleistung dafür, dass durch die Anwendung oder Benutzung der Informationen keine Rechte Dritter verletzt oder sonstige Schäden verursacht werden. Er haftet nicht für durch Verletzung von Rechten Dritter entstandene oder sonstige Schäden.

 

§ 8 Laufzeit der Vereinbarung

Diese Vereinbarung und die Pflicht zur Geheimhaltung enden zwei Jahre nach Zustandekommen der Vereinbarung.

 

§ 9 Anwendbares Recht

Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Westerstede.

 

§ 10 Formvorschriften

Es wurden keine Nebenabreden getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.